Von Herzen gerne über die Neuerungen zum Februar 2017 berichtet
Liebe Leser,
zunächst einmal herzlich willkommen im Februar 2017 und es heißt Daumen drücken, denn ein alte Bauernregel besagt folgendes:
Im Februar Schnee und Eis macht den Sommer heiß.
wir sagen oder schreiben oft die Floskel: „Neuer Monat – neues Glück!“, aber für den Februar 2017 trifft das für uns als Verbraucher durchaus zu, denn folgende Änderungen treten mit dem heutigen Tag in Kraft:
Unternehmen sind ab heute verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, ob sie sich an einer Verbraucherstreitbeilegung beteiligen. Es müssen die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle angegeben werden und die Online-Händler müssen den Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform zur Verfügung stellen.
Sowohl für Verbraucher, als auch für Unternehmer, werden neue Möglichkeiten der Konfliktbeilegung mit sehr niedriger Schwelle geschaffen. Verbraucher können bei Streitigkeiten, wie etwa über Mängel an Produkten oder Dienstleistungen, in einem sehr einfachen, unbürokratischen und vor allem für sie regelmäßig kostenfreien Verfahren versuchen, eine Schlichtung zu erreichen.
Erfahrungsgemäß führt eine solche Schlichtung dann sehr häufig und auch sehr zügig zu einer einvernehmlichen Lösung und erspart den Beteiligten damit den Weg zum Anwalt bzw. vor ein Gerichten.
Gesundheit:
Laut unserer Bundesregierung darf der Konservierungsstoff Methylisothiazolinon, welcher dafür bekannt ist, dass er Allergien auslöst, nicht mehr in Hautcremes und Lotionen eingesetzt werden.
Dieses Verbot gilt dann für sämtliche Kosmetikprodukte, die ab dem 12. Februar in den Handel kommen.
Steuervorteile:
Die Umzugskostenpauschale für die Werbungskosten in der Einkommens-Steuererklärung steigt mit dem heutigen Datum an:
für Singles um 18 Euro auf 764 Euro, für Verheiratete und Lebenspartner um 31 auf 1528 Euro und für ein Kind steigt die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten von 1882 Euro auf 1926 Euro.
Natürlich gibt es aber nicht nur positive Nachrichten, aber die vielleicht als „negativ“ zu empfindende Neuerung macht in meinen Augen durchaus Sinn.
Gurtpflicht für Rollstuhlnutzer
Zum heutigen Tag wird ein Bußgeld fällig, wenn Autofahrer Rollstuhlnutzer befördern und sich nicht an die erweiterte Gurtpflicht halten.
Sowohl der Rollstuhl als auch der Nutzer müssen in einem speziellen Rückhaltesystem gesichert sein. Diese Regelung gilt bereits seit Juni 2016, wird jedoch erst ab heute geahndet:
Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld zwischen 30 und 35 Euro.
Ich wünsche uns allen von Herzen gerne einen so richtig guten Start in den Monat Februar und ganz viele positive Ereignisse und Erfahrungen
Werner